Vom Eintritt in den Betrieb bis zur kollektiven Interessenvertretung.
Ausbildung, Personal & Arbeitsrecht
Der rote Faden
Was gehört wohin?
| Thema | Ebene |
|---|---|
| Ausbildungsvertrag | individuelles Ausbildungsverhältnis |
| Arbeitsvertrag | individuelles Arbeitsverhältnis |
| Personalwesen | betriebliche Organisation |
| Sozialversicherung | gesetzliche Absicherung |
| Arbeitsrecht | gesetzlicher Rahmen |
| Betriebsrat/JAV | betriebliche Interessenvertretung |
| Tarifrecht | kollektive Regelung |
Aufbau- und Ablauforganisation
Aufbauorganisation
Wer ist wem unterstellt? Wer entscheidet? Welche Abteilungen gibt es?
Ablauforganisation
Wie laufen Tätigkeiten und Prozesse zeitlich und sachlich ab?
Einlinien-, Mehrlinien- und Matrixorganisation
Einlinie
eine klare Weisungslinie
Mehrlinie
mehrere fachliche Weisungswege
Matrix
z. B. Abteilung + Projekt
Linie trifft Projekt
Linienzugehörigkeit und Projektverantwortung können parallel bestehen.
Beteiligte an der Ausbildung
IHK/HWK, Betriebsrat und JAV
IHK/HWK
überwacht, berät, prüft
Betriebsrat
Interessenvertretung der Beschäftigten
JAV
besondere Interessen junger Beschäftigter und Auszubildender
Ausbildungsordnung vs. Ausbildungsplan
Ausbildungsordnung
bundesweiter verbindlicher Rahmen
Betrieblicher Ausbildungsplan
konkrete Umsetzung im Ausbildungsbetrieb
Warum Organisation wichtig ist
- Zuständigkeiten erkennen
- Weisungswege verstehen
- Ausbildungsrollen unterscheiden
- Mitbestimmung nicht mit Ausbildungsleitung verwechseln
Ausbildung ≠ normales Arbeitsverhältnis
Ausbildung
Hauptzweck: berufliche Handlungsfähigkeit erwerben.
Arbeitsverhältnis
Hauptzweck: Arbeitsleistung gegen Vergütung.
Inhalte des Ausbildungsvertrags
Pflichten des Ausbildungsbetriebs
- Ausbildungsziel planmäßig vermitteln
- geeignete Ausbilder einsetzen
- Ausbildungsmittel bereitstellen
- für Berufsschule und Prüfungen freistellen
- nur ausbildungsbezogene Aufgaben übertragen
Pflichten des Auszubildenden
- Lernpflicht
- Sorgfalt
- Weisungen beachten
- Betriebsordnung beachten
- Arbeitsmittel pfleglich behandeln
- Geheimhaltung
Probezeit in der Ausbildung
Nach BBiG mindestens 1 Monat, höchstens 4 Monate.
Kündigung nach der Probezeit
Wichtiger Grund
fristlose Kündigung unter gesetzlichen Voraussetzungen
Azubi
bei Aufgabe/Wechsel der Berufsausbildung grundsätzlich 4 Wochen
Ausbildungsvergütung
Die Vergütung muss angemessen sein und mit fortschreitender Ausbildung mindestens jährlich ansteigen.
Arbeitsvertrag – typische Inhalte
Ausbildungs- vs. Arbeitsvertrag
| Ausbildung | Arbeit | |
|---|---|---|
| Zweck | Lernen | Arbeitsleistung |
| Rechtsrahmen | BBiG + Arbeitsrecht | Arbeitsrecht |
| Vergütung | Ausbildungsvergütung | Arbeitsentgelt |
| Probezeit | 1–4 Monate | vertraglich/gesetzlich einzuordnen |
Fall: Ausbildungsfremde Tätigkeit
Entscheidend ist der Ausbildungszweck. Dauerhaft ausbildungsfremde Tätigkeiten sind problematisch.
Der Personalprozess
Quantitativer und qualitativer Personalbedarf
Quantitativ
Wie viele Personen?
Qualitativ
Welche Fähigkeiten und Qualifikationen?
Interne und externe Personalbeschaffung
Intern
Versetzung, Beförderung, interne Ausschreibung
Extern
Jobportal, Agentur, Recruiting, Ausbildung
Personalauswahl
Personalentwicklung
- Einarbeitung
- Fortbildung
- Weiterbildung
- Coaching
- Qualifikationsplanung
- Nachfolgeplanung
Personalbeurteilung
Beurteilungen erfassen z. B. Leistung, Verhalten, Kompetenzen und Entwicklungspotenzial.
Personalwesen vs. Arbeitsrecht
| Personalwesen | Arbeitsrecht |
|---|---|
| Recruiting | AGG |
| Arbeitszeit planen | ArbZG/Tarif/BV |
| Personal entwickeln | Mitbestimmung kann berührt sein |
| Freisetzung | Kündigungsrecht |
Die fünf Zweige
Krankenversicherung
Absicherung bei Krankheit und medizinischer Behandlung.
- ärztliche Behandlung
- Arzneimittel
- Krankenhaus
- Krankengeld unter Voraussetzungen
Pflegeversicherung
Absicherung bei Pflegebedürftigkeit. Leistungen richten sich insbesondere nach Pflegegrad und Leistungsart.
Rentenversicherung
Absicherung vor allem für Alter, Erwerbsminderung und Hinterbliebene.
Arbeitslosenversicherung
Absicherung bei Arbeitslosigkeit und Förderung der Beschäftigung.
Unfallversicherung
Absicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Wer finanziert was?
| Zweig | Finanzierung grob |
|---|---|
| Kranken | AN + AG |
| Pflege | AN + AG, Besonderheiten möglich |
| Rente | AN + AG |
| Arbeitslosigkeit | AN + AG |
| Unfall | AG |
Brutto zu Netto
Zuordnungsfall
Unfallversicherung · Arbeitslosenversicherung · Krankenversicherung · Rentenversicherung
Individual- und Kollektivarbeitsrecht
Individual
Arbeitgeber ↔ einzelner Arbeitnehmer
Kollektiv
Arbeitgeber, Betriebsrat, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände
Wichtige Rechtsquellen
Rangordnung und Günstigkeitsprinzip
Zwingendes Recht kann nicht einfach durch Vertrag unterschritten werden.
Arbeitszeit – Grundregel
Grundsätzlich höchstens 8 Stunden werktäglich. Verlängerung auf bis zu 10 Stunden möglich, wenn im gesetzlichen Ausgleichszeitraum durchschnittlich 8 Stunden werktäglich eingehalten werden.
Pausen
| Arbeitszeit | Mindestpause |
|---|---|
| bis 6 h | keine gesetzliche Mindestpause nach § 4 ArbZG |
| >6 bis 9 h | 30 min |
| >9 h | 45 min |
Teilung in Abschnitte von mindestens 15 Minuten möglich.
Ruhezeit
Nach Ende der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit.
Jugendliche Beschäftigte
Für Minderjährige gelten zusätzlich besondere Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Urlaub
Gesetzlicher Mindesturlaub: 24 Werktage bei 6-Tage-Woche; bei 5-Tage-Woche rechnerisch 20 Arbeitstage.
Krankheit und Entgeltfortzahlung
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht unter gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich bis zu 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Pflichten bei Krankheit
- unverzüglich melden
- voraussichtliche Dauer mitteilen
- Nachweisregeln beachten
- betriebliche Meldewege beachten
AGG
Schutz vor Benachteiligung wegen gesetzlich geschützter Merkmale – bereits bei Stellenausschreibung, Auswahl und Beschäftigung.
Weisungsrecht
Der Arbeitgeber darf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit näher bestimmen, soweit diese nicht bereits durch Vertrag, Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt sind.
Abmahnung
Fehlverhalten benennen
Pflichtverletzung beanstanden
Folgen bei Wiederholung
Ordentliche vs. außerordentliche Kündigung
Ordentlich
mit Kündigungsfrist
Außerordentlich
aus wichtigem Grund, regelmäßig fristlos
Kündigungsschutz
Das KSchG greift nur unter seinen gesetzlichen Voraussetzungen.
Fall: Arbeitszeit
Zu prüfen: tatsächliche Arbeitszeit, Mindestpause, 10-Stunden-Grenze und Ausgleich.
Betriebsrat
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Beschäftigten auf betrieblicher Ebene.
Wann kann ein Betriebsrat gewählt werden?
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind.
Mitwirkung ≠ Mitbestimmung
Mitwirkung
Information, Anhörung, Beratung
Mitbestimmung
Entscheidung nicht einseitig ohne Beteiligung möglich
§ 87 BetrVG – typische Fälle
- Beginn/Ende täglicher Arbeitszeit
- Pausen
- vorübergehende Mehr-/Kurzarbeit
- Urlaubsgrundsätze
- technische Überwachungseinrichtungen
- Gesundheitsschutz im gesetzlichen Rahmen
Betriebsvereinbarung
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
JAV
Interessenvertretung der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Sie arbeitet mit dem Betriebsrat zusammen.
Betriebsrat, JAV, Gewerkschaft
| Betriebsrat | JAV | Gewerkschaft | |
|---|---|---|---|
| Ebene | Betrieb | Betrieb | überbetrieblich |
| Vertretung | Beschäftigte | Jugend/Azubis | Mitglieder/Arbeitnehmer |
| Tarifvertrag | nein | nein | ja |
Fall: Gleitzeit und Zeiterfassung
Arbeitszeitgestaltung und technische Kontrolle können Mitbestimmungsrechte berühren.
Was ist ein Tarifvertrag?
Regelt Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und kann Arbeitsbedingungen wie Entgelt, Arbeitszeit oder Urlaub normativ festlegen.
Tarifvertragsparteien
Arbeitnehmerseite
Gewerkschaften
Arbeitgeberseite
Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber
Tarifautonomie
Tarifparteien handeln Arbeitsbedingungen grundsätzlich eigenständig aus; die Koalitionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt.
Tarifvertragsarten
Entgelttarif
Entgelthöhen
Manteltarif
allgemeine Arbeitsbedingungen
Haustarif
einzelner Arbeitgeber
Flächentarifvertrag
Gilt für einen bestimmten räumlichen und fachlichen Bereich zwischen den beteiligten Tarifparteien.
Tarifvertrag vs. Betriebsvereinbarung vs. Arbeitsvertrag
| Regelung | Parteien | Ebene |
|---|---|---|
| Tarifvertrag | Gewerkschaft ↔ AG/Verband | kollektiv |
| Betriebsvereinbarung | Betriebsrat ↔ Arbeitgeber | Betrieb |
| Arbeitsvertrag | Arbeitnehmer ↔ Arbeitgeber | individuell |
Tarifbindung
Ob Tarifnormen unmittelbar und zwingend gelten, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen der Tarifbindung und gegebenenfalls weiteren Mechanismen ab.
Streik und Aussperrung
Streik
kollektive Arbeitsniederlegung der Arbeitnehmerseite
Aussperrung
Arbeitskampfmittel der Arbeitgeberseite
Warnstreik und Erzwingungsstreik
Warnstreik
zeitlich begrenzte Arbeitsniederlegung
Erzwingungsstreik
Arbeitskampf zur Durchsetzung tariflicher Forderungen
Friedenspflicht
Während der Laufzeit eines Tarifvertrags besteht hinsichtlich der tariflich geregelten Materie grundsätzlich Friedenspflicht.
Vom Konflikt zum Tarifvertrag
Gesamtfall: 17-jährige Auszubildende
- Welche Rechtsbereiche sind betroffen?
- Welche Sonderregeln gelten wegen ihres Alters?
- Wer kann sie im Betrieb unterstützen?
Gesamtfall: neue Arbeitszeitregel
- Welche gesetzlichen Regeln?
- Welche Mitbestimmung?
- Welche Regelungsebene eignet sich?
Gesamtfall: Tarifvertrag und Arbeitsvertrag
Tarifbindung, Rangordnung und Günstigkeitsprinzip sauber trennen.