Rechtsgeschäfte · Leistungsstörungen · Vollmachten · Rechtsformen
Rechtliche Grundlagen
Überblick
Rechtsfähigkeit
Natürliche Person
Jeder Mensch. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Juristische Person
Rechtlich verselbstständigte Organisation, z. B. GmbH oder AG.
Geschäftsfähigkeit
| Alter / Zustand | Grundregel |
|---|---|
| unter 7 | geschäftsunfähig |
| 7 bis unter 18 | beschränkt geschäftsfähig |
| ab 18 | grundsätzlich voll geschäftsfähig |
Einwilligung und Genehmigung
Einwilligung
Vorherige Zustimmung.
Genehmigung
Nachträgliche Zustimmung.
Fehlt bei einem beschränkt Geschäftsfähigen eine erforderliche Zustimmung, ist ein Vertrag häufig zunächst schwebend unwirksam.
§ 110 BGB – eigene Mittel
Der Vertrag kann dadurch wirksam werden.
Besitz und Eigentum
Besitz
Tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
Eigentum
Rechtliche Herrschaft über eine Sache.
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf eine Rechtsfolge gerichteten Willens.
mündlich/schriftlich
schlüssiges Verhalten
grundsätzlich keine Erklärung
Abgabe und Zugang
Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist der Zugang entscheidend: Die Erklärung muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen und unter normalen Umständen zur Kenntnis genommen werden können.
Einseitig oder mehrseitig?
Einseitig
Eine Willenserklärung genügt.
Kündigung, Widerruf, Testament.
Mehrseitig
Mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
Kauf-, Miet-, Arbeitsvertrag.
Formvorschriften
| Form | Beispiel |
|---|---|
| formfrei | viele Alltagsgeschäfte |
| Textform | lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger |
| Schriftform | eigenhändige Unterschrift |
| notarielle Beurkundung | z. B. Grundstückskauf |
Nichtigkeit
- Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen
- gesetzlicher Formmangel
- gesetzlich verbotene Rechtsgeschäfte, soweit Nichtigkeit vorgesehen
- sittenwidrige Rechtsgeschäfte
Anfechtung
Anfechtung kommt unter gesetzlichen Voraussetzungen etwa bei Irrtum oder arglistiger Täuschung in Betracht.
Versprechen, Verschreiben, Verklicken.
Bedeutung der eigenen Erklärung falsch verstanden.
Vertragsfreiheit
Ob ein Vertrag geschlossen wird.
Mit wem.
Welcher Inhalt.
Grenzen: zwingendes Recht, gesetzliche Verbote und Schutzvorschriften.
Typische Vertragsarten
| Vertrag | Kern |
|---|---|
| Kauf | Sache gegen Kaufpreis |
| Miete | Gebrauchsüberlassung |
| Pacht | Gebrauch + Fruchtziehung |
| Dienst | Tätigkeit geschuldet |
| Werk | bestimmter Erfolg geschuldet |
| Darlehen | Kapitalüberlassung mit Rückzahlung |
Dienstvertrag oder Werkvertrag?
Dienstvertrag
Tätigkeit wird geschuldet.
Werkvertrag
Bestimmter Erfolg wird geschuldet.
Kaufvertrag – § 433 BGB
Verkäufer
- Sache übergeben
- Eigentum verschaffen
- mangelfrei leisten
Käufer
- Kaufpreis zahlen
- Sache abnehmen
Angebot + Annahme
Die Willenserklärungen müssen inhaltlich übereinstimmen.
Warenpräsentation
Schaufenster, Werbung oder Webshop sind häufig noch kein bindendes Angebot an jeden Kunden, sondern eine Aufforderung, selbst ein Angebot abzugeben.
Inhalte eines Kaufvertrags
AGB
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen.
- Hinweis bei Vertragsschluss
- zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit
- Einverständnis mit ihrer Geltung
Incoterms
Incoterms verteilen insbesondere Kosten-, Risiko- und Transportpflichten im internationalen Warenhandel.
Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft
Verpflichtung
Pflichten werden begründet.
Erfüllung
Geschuldete Leistungen werden tatsächlich bewirkt.
Eigentumsvorbehalt
Der Käufer erhält die Sache, Eigentum soll aber regelmäßig erst mit vollständiger Zahlung übergehen.
Schlechtleistung
Ist die Kaufsache mangelhaft, stehen dem Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Mängelrechte zu.
Nacherfüllung
Nachbesserung
Mangel wird beseitigt.
Ersatzlieferung
Mangelfreie Sache wird geliefert.
Gewährleistung, Garantie, Kulanz
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Gewährleistung | gesetzliche Mängelrechte |
| Garantie | zusätzliche freiwillige Zusage nach Garantiebedingungen |
| Kulanz | freiwillige Leistung ohne entsprechende Rechtspflicht |
Verjährung von Mängelansprüchen
Bei beweglichen Sachen beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist für die üblichen kaufrechtlichen Mängelansprüche grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung.
Lieferverzug
Die geschuldete Leistung wird trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig erbracht und die gesetzlichen Verzugsvoraussetzungen liegen vor.
Zahlungsverzug
Eine fällige Geldforderung wird nicht rechtzeitig gezahlt und der Schuldner gerät nach den gesetzlichen Voraussetzungen in Verzug.
Mögliche Folge: Verzugszinsen und weiterer Verzugsschaden.
Annahmeverzug
Der Gläubiger nimmt eine ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an.
Mahnverfahren
Bei Widerspruch kann die Sache in ein streitiges Verfahren übergehen.
Handelsrecht
Das HGB enthält besondere Regeln für Kaufleute und Handelsgeschäfte.
Kaufmannseigenschaft
| Typ | Grundidee |
|---|---|
| Istkaufmann | betreibt ein Handelsgewerbe |
| Kannkaufmann | kann unter Voraussetzungen durch Eintragung Kaufmann werden |
| Formkaufmann | Kaufmann kraft Rechtsform |
Handelsregister
Das Handelsregister veröffentlicht wichtige rechtliche Tatsachen über Kaufleute und Unternehmen.
u. a. Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften
u. a. GmbH und AG
Firma
Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und unterschreibt.
Firmengrundsätze
Prokura
- ausdrückliche Erteilung
- gesetzlich weitreichender Umfang
- Erteilung zum Handelsregister anzumelden
- typische Unterschrift: ppa.
Handlungsvollmacht
Umfasst gewöhnliche Geschäfte des übertragenen Bereichs und ist weniger weitreichend als Prokura.
Arten der Handlungsvollmacht
| Art | Umfang |
|---|---|
| General | gewöhnliche Geschäfte des Betriebs |
| Art | bestimmte Geschäftsart |
| Spezial | ein einzelnes konkretes Geschäft |
Rechtsformen im Überblick
| Rechtsform | Typ | Haftung grob |
|---|---|---|
| Einzelunternehmen | Einzelperson | persönlich |
| OHG | Personengesellschaft | Gesellschafter persönlich |
| KG | Personengesellschaft | Komplementär persönlich, Kommanditist beschränkt |
| GmbH | Kapitalgesellschaft | Gesellschaftsvermögen |
| AG | Kapitalgesellschaft | Gesellschaftsvermögen |
GmbH
- juristische Person
- gesetzliches Stammkapital: 25.000 €
- Geschäftsführung durch Geschäftsführer
- Haftung grundsätzlich mit Gesellschaftsvermögen
AG
- juristische Person
- gesetzliches Grundkapital: 50.000 €
- Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung
- Kapital in Aktien zerlegt
Prüfungsfall: Minderjähriger
- Geschäftsfähigkeit?
- Vertrag sofort endgültig wirksam?
- Warum greift § 110 nicht ohne Weiteres?
Lösung
Beschränkt geschäftsfähig; grundsätzlich Zustimmung nötig; auf Rechnung ist nicht vollständig mit überlassenen Mitteln bewirkt.
Prüfungsfall: Mangel
- Welche Störung?
- Welches Recht zuerst?
- Welche zwei Arten der Nacherfüllung?
Lösung
Schlechtleistung/Sachmangel; Nacherfüllung; Nachbesserung oder Ersatzlieferung.